Die Umsatzsteuergesetzgebung im Königreich Saudi-Arabien basiert auf dem gemeinsamen Umsatzsteuerabkommen der Golfstaaten (GCC Common VAT Agreement). Ähnlich wie §18 Abs.9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes, ermöglicht es dieses Abkommen ausländischen Unternehmen, sich die in Saudi-Arabien gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung wird jährlich für das vorherige Kalenderjahr bei der saudischen Steuerbehörde (Zakat, Tax, and Customs Authority oder ZATCA) bis zum 30. Juni eingereicht.
Nach der Einführung der Umsatzsteuer in Saudi-Arabien (2018) gab es zunächst keine spezifische Vorgehensweise für ausländische Unternehmen, um Vorsteuerrückerstattungen zu beantragen. Viele nutzten manuelle Anträge, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Im Jahr 2022 führte ZATCA dann ein Registrierungsverfahren auf ihrer Webseite ein, das es ausländischen Unternehmen ermöglichte, den Status als „berechtigte Person“ zu erlangen. Nach erfolgter Registrierung können diese Unternehmen Anträge auf Vorsteuerrückerstattung stellen. Das Verfahren besteht aus zwei Stufen: Zuerst muss der Status erlangt werden, anschließend kann der Rückerstattungsantrag für jedes Jahr gestellt werden. Anfangs gab es einige technische Probleme mit dem Online-Antragsprozess, diese sind jedoch mittlerweile behoben.
Im Februar 2023 veröffentlichte ZATCA eine detaillierte Richtlinie auf Arabisch, die das zweistufige Verfahren für ausländische Unternehmen zur Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen näher erläutert.
Laut den neuesten Richtlinien können ausländische Unternehmen, die wirtschaftliche Aktivitäten außerhalb Saudi-Arabiens ausüben und Vorsteuer für Dienstleistungen oder Waren in Saudi-Arabien zahlen, einen Antrag auf Vorsteuerrückerstattung stellen. Diese Erstattung ist auf Waren und Dienstleistungen beschränkt, die für wirtschaftliche Aktivitäten außerhalb von Freizeit-, persönlichen oder bestimmten eingeschränkten Kategorien verwendet wurden.
Weitere Berechtigungskriterien umfassen unter anderem:
Für das Vorsteuerrückerstattungsverfahren in Saudi-Arabien ist eine präzise Dokumentation und fristgerechte Antragstellung entscheidend. Für alle in 2023 gezahlten Vorsteuerbeträge ist daher bis zum 30. Juni 2024 ein ordnungsgemäßer und vollständiger Antrag zu stellen.