VAE-Gesellschaften und ihre Besteuerung in Deutschland

In den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründete Gesellschaften genießen aufgrund der dort herrschenden steuerlichen Rahmenbedingungen eine hohe Attraktivität. Die VAE erheben keine Einkommens- oder Gewerbesteuer und eine Körperschaftsteuer von (niedrigen) 9%. Dies macht sie zu einem attraktiven Standort für internationale Geschäfte und Investitionen. Für Unternehmen, die in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und Beziehungen zu Gesellschaften in den VAE unterhalten, ist die steuerliche Abschirmwirkung ein wesentlicher Aspekt, der besondere Aufmerksamkeit erfordert.

Nun, was ist die steuerliche Abschirmwirkung eigentlich? Die steuerliche Abschirmwirkung bezieht sich auf die Fähigkeit einer ausländischen Gesellschaft, ihre Gewinne in einem Niedrigsteuerland zu behalten, ohne dass diese Gewinne in der Heimatbasis des Mutterunternehmens besteuert werden. Dies ist besonders relevant, wenn deutsche Unternehmen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in den VAE unterhalten. Die Gewinne, die durch die VAE-Gesellschaften erzielt werden, unterliegen in den VAE lediglich einer 9%-igen Besteuerung und in manchen Fällen nur 0%. Damit könnten die Gewinne fast steuerfrei nach Deutschland transferiert werden.

Deutschland hat jedoch Maßnahmen ergriffen, um gegen die Nutzung von Niedrigsteuerjurisdiktionen für Zwecke der Steuervermeidung vorzugehen. Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 Außensteuergesetz ist ein Instrument, das die steuerliche Abschirmwirkung durchkreuzen kann. Diese Regelungen zielen darauf ab, passive Einkünfte niedrig besteuerter ausländischer Tochtergesellschaften den deutschen Steuerbehörden zu unterwerfen, auch wenn diese Gewinne nicht an das deutsche Mutterunternehmen ausgeschüttet werden.

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
- Die ausländische Gesellschaft ist zu mehr als 50% im Besitz von in Deutschland Steuerpflichtigen.
- Die ausländische Gesellschaft erzielt überwiegend passive Einkünfte wie Zinsen, Lizenzgebühren oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
- Die effektive Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft liegt unter 25%.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden oder zu minimieren. Eine aktive Geschäftstätigkeit der VAE-Gesellschaft, die über bloße Kapitalanlage oder Vermögensverwaltung hinausgeht, kann dazu führen, dass die Einkünfte als aktiv und damit nicht hinzurechnungssteuerpflichtig qualifiziert werden.

Für deutsche Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen oder Tochtergesellschaften in den VAE haben, ist es entscheidend, die steuerlichen Implikationen genau zu verstehen und strategisch zu planen. Gerne unterstützen wir Sie dabei Ihre steuerlichen Risiken zu minimieren und die steuerliche Effizienz zu maximieren.

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